1. Geltung der AGB
1.1 Für alle Leistungen und Lieferungen der Agentur an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.
1.2 Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.
1.3 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an die Agentur, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
2. Abwicklung von Aufträgen
2.1 Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an die Agentur zu sehen, dass der Annahme durch die Agentur bedarf.
2.2 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt–/Leistungs–Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt–/Leistungs–Beschreibung bedürfen der Schriftform.
2.3 Besprechungsprotokolle, die die Agentur fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
2.4 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
3. Beauftragung von Dritten
3.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
3.2 Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
3.3 Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt– und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit die Agentur gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.
3.4 Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin noch nicht ein bindendes Angebot zu sehen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, ¬Zurückbehaltung
4.1 Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
4.2 Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.
4.3 Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4.4 Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 21 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.
4.5 Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.6 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
4.7 Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen zu Leistungen künstlerischer und konzeptioneller Natur im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung und vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen, soweit anfallend. Für die Einhaltung der Anmelde– und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und verantwortlich. Wird die Abgabe im Einzelfall von der Agentur verauslagt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese gegen Nachweis zusätzlich zu zahlen. Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
4.8 Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Agentur für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
4.9 Webhosting für erstellte Internetseiten durch IMMOTIONS: Das Webhosting wird jährlich im Voraus berechnet. Sofern der Kunde in Zahlungsverzug gerät, kann der Anbieter den entsprechenden Dienst vorübergehend sperren. Die vorübergehende Sperrung von Diensten berührt die grundsätzliche Zahlungspflicht des Kunden nicht.
5. Marketing
5.1 Soweit beauftragt, erbringt die Agentur Marketing– und Werbeleistungen für den Auftraggeber mit den Inhalten gemäß dem Angebot.
5.2 Bei der Erstellung von Content, Trackingvorrichtungen, Analysetools und Optimierung einer Website wird die Agentur die beauftragten Leistungen nach den Regeln der Technik erbringen und dem Auftraggeber liefern oder auf der Website installieren.
5.3 Bei der Durchführung von Werbemaßnahmen, Social Media Kampagnen und Google–Ads–Kampagnen (früher AdWords–Kampagnen genannt) wird die Agentur die Maßnahmen in dem besprochenen Umfang durchführen. Ein bestimmter Erfolg kann hier nicht garantiert werden.
5.4 Bei den Werbemaßnahmen verstehen sich die Preise der Agentur immer ohne das erforderliche Werbebudget, Kosten und Spesen für die Werbung ist immer zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
5.5 Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Werbeplattformen selbst verantwortlich.
6. Website
6.1 Die Agentur erstellt Websiten für den Auftraggeber kompatibel zu den jeweils aktuellen Versionen der drei wesentlichen Browser: Chrome, Firefox und Safari. Aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Darstellungen in den verschiedenen Browsern und Systemen ist eine genaue Übereinstimmung der Darstellung und Funktionstüchtigkeit nur mit unvertretbarem Aufwand zu gewährleisten. Soweit sich daraus keine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Website ergibt, ergibt sich aus solchen Abweichungen kein Mangel. Sofern der Auftraggeber eine Optimierung wünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.
6.2 Bei älteren und zukünftigen Browser–Versionen sowie zukünftigen WordPress–, Theme–, Plugin– oder sonstigen verwendeten Software–Versionen von Drittanbietern kann die einwandfreie Funktionsfähigkeit nicht garantiert werden. Ist eine Optimierung für diese Versionen gewünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.
7. Corporate Design
7.1 Soweit beauftragt, erstellt die Agentur das Corporate Design für den Auftraggeber nach dem Angebot mit dem abgestimmten Design in den Formaten nach dem Angebot. Zusätzliche Formate und Ausgaben erfordern einen weitergehenden (kostenpflichtigen) Auftrag an die Agentur. Erbringt die Agentur solche Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers, hat sie dafür Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung.
7.2 Ergänzende Beratung und Implementierung ist nur Vertragsgegenstand, wenn sie im Angebot aufgeführt ist.
7.3 Aufgrund der unterschiedliche Farbstandards für die Darstellung im Web (RGB) und für den Druck (CYMK), ist eine vollständige Übereinstimmung von Web– und Druckdesign nicht herzustellen.
8. Leistungszeit
8.1 Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Dazu gehört auch die Lieferung von auftragsrelevanten Daten und Dateien, die nur der Auftraggeber liefern kann. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Agentur bleibt vorbehalten.
8.2 Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung
9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderlichen Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu rechtlichen Vorgaben für Websiten und die von der Agentur zu erstellenden Designs (z.B. Logos, Corporate Design) sowie alle juristischen Texte (z.B. Impressum und Datenschutzerklärung) und eventuell Inhalten entgegenstehende Urheber– oder Markenrechte. Die rechtlichen Anforderungen an Websites und Designs können nur von einem Rechtsanwalt beurteilt und vorgegeben werden. Überprüfen, einhalten und einpflegen rechtlicher Anforderungen ist nicht Gegenstand des Auftrages, sofern dies nicht ausdrücklich gegen zusätzliche Vergütung vereinbart ist.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs–, Verbreitungs– und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter– und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
9.3 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, in Werbungen oder in Druckwerken, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken–, Urheber– oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch die Agentur vereinbart ist.
9.5 Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild–, Text– oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
9.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
9.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
10. Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
10.1 Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Sollte die Mitwirkungspflicht sowie Rückmeldungen/Feedback längstens 2 Wochen ausbleiben, so ist der Auftragnehmer, IMMOTIONS MARKETING berechtigt, die gesamte Vergütung des Auftrages abzurechnen und nach Erhalt der Rückmeldungen/Feedback den Auftrag weiterzuführen.
10.2 Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
10.3 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs–, Mitwirkungs– oder Annahmepflichten in (Annahme–)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.
10.4 Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
10.5 Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
10.6 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch die Agentur kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der Agentur ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.
11. Projekt, Abnahme
11.1 Das Projekt wird nach Weisung des Auftraggebers in Projektphasen hergestellt. Nach jeder Projektphase wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert werden, nach Abnahme durch den Auftraggeber beginnt die nächste Projektphase.
11.2 Die Agentur wird jedes Gewerk dem Auftraggeber liefern oder vorführen und ihn nach jeder damit abgeschlossenen Projektphase mit einer Frist von einer Woche auffordern (bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen gewählt werden), das Teilwerk oder das Gesamtwerk abzunehmen. Äußert der Auftraggeber keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Teilwerk (Gesamtwerk) als abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an der Teil– oder Gesamtleistung vorlagen.
11.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Auftraggebers entsprechend.
11.4 Mit der Abnahme gehen Gefahr und Risiko der erbrachten Leistungen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, für Websiten und seine Social Media Auftritte Impressum und Datenschutzerklärung sowie alle anderen rechtlichen Anforderungen zu beachten und immer aktuell zu halten. Ebenso muss der Auftraggeber die Website in Bezug auf die technischen Anforderungen immer aktuell halten. Dazu gehört insbesondere das regelmäßige Update der eingesetzten Software (CMS, Plugins und/oder Themes).
12. Nutzungsrechte; Umfang und Vergütung
12.1 Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. Die Agentur erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.
12.2 Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung 11.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
12.3 Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
12.4 Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
12.5 Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
12.6 Die in vorstehend 11.1. und 11.2. genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung über das in dem Auftrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/Werbeträgern erhält die Agentur ein Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren und zwar
– für das 1. Jahr in Höhe von 5 Prozent
– für das 2. Jahr in Höhe von 3 Prozent
– für das 3. Jahr in Höhe von 2 Prozent
des jeweiligen Kunden–Nettoeinschaltvolumens. Mit Zahlung dieser Vergütung gilt die Zustimmung der Agentur nach vorstehend 11.1 letzter Satz als erteilt.
Soweit die Rechte der von der Agentur zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in vorstehend 11.2 entsprechend anzuwenden.
12.7 Für die Verhandlung von Buy–outs für die Verwendung Arbeitsergebnisse Dritter ist an 15 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.
12.8 Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.
13. Gewährleistung
13.1 Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
13.2 Liegt ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.
13.3 Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Agentur durch den Auftraggeber.
14. Haftungsbeschränkung
14.1 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln der Agentur, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
14.2 Bei Schaltaufträgen haftet die Agentur nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz– oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.
14.3 Schadensersatzansprüche gegen die Agentur verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.
15. Verschwiegenheitsverpflichtung
15.1 Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts– oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
16. Datenschutz/Datensicherung
16.1 Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
16.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up– und Downloads, von der Agentur während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
16.3 Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
17 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
17.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums– und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
17.2 Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber– und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
17.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war
18. Schriftform
18.1 Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E–Mail, SMS, Fax).
19. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
19.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
19.2 Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.
19.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Stand 08/2023